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Verfasser: Rainer Datum: Montag, den 29. August 2005, um 20:07 Uhr Betrifft: Nicht immer Ausschluss
Ehebruch zieht nicht zwingend einen Ausschluss nach sich. Wenn der Ãbertreter seine Tat aufrichtig bereut und umkehrwillig ist, kann er evtl. auch mit einem Gemeinschaftsentzug davonkommen. Es gibt Fälle, wo dies auch bei Mitgliedern, die zur Zeit der Ãbertretung eine verantwortungsvolle Position hatten, so gehandhabt wurde.
Der Begriff Kirchengericht wird heute nicht mehr benutzt. Das heisst heute Disziplinarrat. Dieser setzt sich auf Gemeindeebene aus der Bischofschaft zusammen. Wenn es um einen Ãltesten geht und möglicherweisse ein Ausschluss bevorsteht, muss der Pfahl-Disziplinarrat einberufen werden. Diese setzt sich aus 12 HP (i. d. R. die Hohen Räte) und der Pfahlpräsidentschaft zusammen.
Ich bin mir nicht sicher, ob es für eine Wiedertaufe eine vorgeschriebene Wartezeit gibt, aber ein Jahr ist wohl mind. angemessen. Wenn es um die Wiederherstellung der Tempelbündnisse geht, muss der Betreffende auch einen Brief an die Erste Präsidentschaft schreiben um seine Umkehr darzulegen.