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Verfasser: lennard
Datum: Donnerstag, den 18. August 2005, um 20:28 Uhr
Betrifft: kurze Anmerkung

>Bei den Berechnungen zur "Sozialhilfe" wird aber nicht berücksichtigt das er Unterhaltspflichtig ist ("Privatvergnügen") damit liegt er über dem Grundbedarfssatz für 2 Personen.

Wie begründet die Behörde die Nichtanrechnung des Unterhaltes deines Lebenspartners? Ich bin immer davon ausgegangen, dass Unterhaltszahlungen nicht zum Einkommen zuzählen und somit abzuziehen sind, wenn das Einkommen des Partners zum Einkommen des Antragstellers addiert werden soll um die Mindesteinkommensgrenze zu ermitteln. Also komisch finde ich das schon. Vorallem da Du ja gerade als unbeteiligte Dritte nicht verantwortlich dafür gemacht werden kannst, was dein Partner vor der Beziehung mit Dir, so alles angestellt hat. Ich denke hier stehen die Erfolgschancen für die Behörde im Verwaltungsverfahren eher schlecht.

>Ich war dann ganz schlau und habe zu Plan B gegriffen - ich beantrage eine eigene Wohnung. Ein Zimmer hätte mir ja gereicht. Ja von wegen - es wurde mir sofort versuchter Sozialbetrug unterstellt und der Antrag abgelehnt.

Auch hier würde mich die Begründung der Behörde interessieren. Vorallem aufgrund welcher Beweise soll sie zu dem Ergebnis gekommen sein.

Grundsätzlich ist es ja so, dass beide Einkommen addiert werden und gewisse Ausgaben agezogen werden können. Nach Abzug darf die Summe beider Einkommen eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten.

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