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Seite erstellt am 24.4.24 um 14:04 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Mittwoch, den 10. August 2005, um 8:08 Uhr
Betrifft: § 203 Stgb

Das Problem dabei ist jedoch, dass Geistliche in ihrer Tätigkeit als Seelsorger im Gegensatz zu Ärzten, Psychologen, Anwälten etc. nicht zum Täterkreis des § 203 StGB gehören, obwohl sie paradoxer Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen.
(Quelle: Tröndle/Fischer, § 203, Rn. 10; Schünemann ZStW 1990, 51)

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