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Verfasser: Gunar
Datum: Freitag, den 14. Januar 2005, um 12:07 Uhr
Betrifft: HAK: Misshandlung/Missbrauch und Grausamkeit

Dieses Kapitel fängt zwar völlig richtig an, stellt dann aber auf die Schadensbegrenzung ab, sprich: Anweisungen der Kirchenführung einholen, psychologische Betreuung nur "in Einklang mit den Evangeliumsprinzipien" (mormonische Therapeuten raten wohl zum Mundhalten), Anzeigeerstattung nur mit absoluter Anzeigepflicht, Empfehlung "sachkundigen Rechtsbeistandes" für den Täter. Der anfängliche Opferschutz endet also in tatsächlichem Täterschutz, denn nur so scheint auch die Organisation Kirche zu schützen zu sein.

Misshandlung/Missbrauch und Grausamkeit

Die Kirche vertritt den Standpunkt, dass Misshandlung oder Missbrauch in jedweder Form nicht geduldet werden kann. Wer seinen Ehepartner, seine Kinder, Angehörige oder sonst jemanden misshandelt oder sich den Betroffenen gegenüber grausam verhält, übertritt die Gesetze Gottes und der Menschen. Solche Mitglieder unterliegen der Kirchendisziplin. Sie dürfen keine Berufung in der Kirche erhalten und keinen Tempelschein haben. Selbst wenn gegen jemand, der ein Kind sexuell missbraucht oder körperlich misshandelt hat, kirchliche Disziplinarmaßnahmen ergriffen worden sind und später der Gemeinschaftsentzug des Betreffenden aufgehoben bzw. er zur Taufe wieder zugelassen worden ist, dürfen die Führer ihn dennoch in keine Position berufen, in der er mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat, außer die Erste Präsidentschaft genehmigt die Löschung des entsprechenden Vermerks aus seinem Mitgliedsschein.

Bei Misshandlung und Missbrauch ist es die vorrangige Aufgabe der Kirche, den Opfern zu helfen und potentielle Opfer zu schützen. Die Opfer sexuellen Missbrauchs (auch Vergewaltigung) erleiden oft ein schweres Trauma und haben Schuldgefühle. Wer Opfer des bösen Tuns eines anderen wird, ist selbst keiner Sünde schuldig. Die Führer der Kirche müssen diesen Opfern Mitgefühl und fürsorgliche Zuwendung entgegenbringen und damit die destruktiven Auswirkungen der Misshandlung bzw. des Missbrauchs überwinden helfen.

Pfahlpräsident und Bischof müssen jede nur erdenkliche Anstrengung unternehmen, um diejenigen zu beraten, die in Misshandlung oder Missbrauch verstrickt waren. Es kann sein, dass Mitglieder professionelle Beratung brauchen. Gegebenenfalls sollte sich der Bischof mit LDS Social Services (dem Sozialdienst der Kirche) in Verbindung setzen, um festzustellen, wo eine solche Beratung im Einklang mit den Evangeliumsprinzipien zu finden ist. Ist der Übertreter ein Erwachsener, der sich eines sexuellen Übergriffs auf ein Kind schuldig gemacht hat, kann dieses Verhalten tief verwurzelt sein und der Umkehr- und Rehabilitationsprozess sehr lange dauern.

In den Vereinigten Staaten und Kanada hat die Kirche ein kostenloses Notruftelefon eingerichtet (+1-801-240-1911), um in Fällen von Misshandlung und Missbrauch den Bischöfen und Pfahlpräsidenten Anleitung zu geben. Wenn einer dieser Führungsbeamten feststellt, dass ein Mitglied der Kirche an körperlicher Misshandlung oder sexuellem Missbrauch beteiligt ist, oder wenn er glaubt, dass jemand solchermaßen misshandelt wurde bzw. Gefahr läuft, misshandelt zu werden, sollte er diese Notrufnummer anrufen. Er kann dann Fachleute im Sozial- und Rechtsbereich sowie in anderen Bereichen zu Rate ziehen, die ihm Fragen beantworten und nötige Schritte empfehlen können. Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas sollten Pfahlpräsident und Bischof sich zwecks Weisung bei der Gebietspräsidentschaft melden. Bei Misshandlung/Missbrauch sollte der Bischof auch den Pfahlpräsidenten verständigen.

Wenn vertrauliche Informationen einen Hinweis dafür geben, dass durch das Verhalten eines Mitglieds die einschlägigen Gesetze übertreten wurden, soll der Bischof bzw. Pfahlpräsident dem Mitglied nahelegen, dieses Verhalten den zuständigen Behörden anzuzeigen. Die Führungsbeamten können über das Notruftelefon Informationen zur Anzeigepflicht erhalten. Wenn die Anzeige gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte der Führungsbeamte dem Mitglied nahelegen, sich um sachkundigen Rechtsbeistand zu bemühen.

Um die Kirche nicht in rechtliche Angelegenheiten hinzuziehen, mit denen sie nicht unmittelbar zu tun hat, sollten die Führer davon Abstand nehmen, in Zivil- oder Strafrechtsverfahren oder sonstigen Verfahren, bei denen es um Misshandlung oder auch Missbrauch geht, als Zeugen aufzutreten. Weitere Richtlinien finden Sie unter „Rechtliche Angelegenheiten“ auf Seite 151.

Weitere Informationen findet der Pfahlpräsident bzw. Bischof in der Veröffentlichung Responding to Abuse: Helps for Eccesiastical Leaders sowie in den Broschüren Mißhandlung des Ehepartners – Hilfen für Mitglieder und Kindesmißhandlung – Hilfen für Kirchenführer.

Handbuch Anweisungen der Kirche, 1999, Buch 1: Pfahlpräsidentschaft und Bischofschaft, Seite 157f.

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