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Seite erstellt am 23.4.24 um 12:07 Uhr
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Verfasser: lennard
Datum: Mittwoch, den 12. Januar 2005, um 21:19 Uhr
Betrifft: Verfassungsrechtlich bedenklich

Die Sache mit der Verhängung des Redeverbotes interessiert mich deshalb, weil eine solche Verhängung im Bundesland Hessen nur unter bestimmten Voraussetzungen begründet wäre.

Professor Dr. Christian Hillgruber, Erlangen NVwZ 2001, 1347

>Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber soll sie an die Achtung der fundamentalen Rechte der Person binden, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung sind. Der Staat müsse, so das BVerfG, "darauf bedacht sein und dafür Sorge tragen, dass durch das Handeln öffentlich-rechtlicher Gebilde Rechte Dritter nicht verletzt werden, selbst wenn diese Zuordnung zum öffentlichen Recht eine eher formelle ist"
>Korporierte Religionsgesellschaften verfügten mit den ihnen verliehenen hoheitlichen Befugnissen "über besondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft. Ihnen liegen deshalb die besonderen Pflichten des Grundgesetzes zum Schutz der Rechte Dritter näher als anderen Religionsgemeinschaften.

Demnach müsste zunächst geprüft werden, ob das Redeverbot überhaupt verhältnismäßig ist. Man müsste also die kollidierenden Grundrechte (Religionsfreiheit zu allg. Handlungsfreiheit) untereinander abwägen. M.E. kommt man dann zum Ergebnis, dass die Verhängung eines Redeverbotes nicht begründet werden kann. Natürlich nur dann, wenn man davon ausgeht, die Kirche verschweigt Tatsachen hinsichtlich ihrer Geschichte und derjenige der das Redevebot bekommen hat, kann belegen, dass die Kirche hinsichtlich ihrer Geschichte lügt.

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