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Verfasser: lennard
Datum: Dienstag, den 17. Februar 2004, um 18:01 Uhr
Betrifft: Zeugnisversammlung

Anmerkungen zu § 167 StGB - Störung der Religionsausübung

Störung ist jede Beeinträchtigung des vorgesehenen Ablaufs der bereits stattfindenden Veranstaltung (nicht dagegen die Verhinderung eines erst bevorstehenden Gottesdienstes), dabei ist gleichgültig ob es sich bei der Störung um einen Angriff von Außen oder um eine Aktion aus dem Kreis der Teilnehmer handelt.

Fallbeispiele:
Das Erregen von Lärm
Das Werfen von Stinkbomben
Die physische Behinderung von Teilnehmern
Der Versuch, den Gottesdienst in eine Diskussion umzufunktionieren
Die Besetzung der Kanzel
Usw.

Diese Störung muss aber in grober Weise erfolgen. Ob die Störung in grober Weise erfolgte, kann sich bereits aus dem Erfolg der Störung ergeben. Das bedeutet eine geringe Störungshandlung die einen besonders empfindlichen Störungserfolg verursacht, erfüllt bereits den Tatbestand.

Ob das Zeugnisgeben von der „Unwahrheit“ der Kirche als eine grobe Störung einzuordnen ist, kann nur über eine Auslegung ermittelt werden.
Zunächst müsste ermittelt werden welchen Sinn und Zweck die Zeugnisversammlung besitzt.
Kurz gesagt soll sie das Zeugnis der Mitglieder stärken und ist somit auch als Gottesdienst einzuordnen
Diese Störung muss vom Zeugnisgeber absichtlich erfolgen. Das bedeutet der Zeugnisgeber will den Störungserfolg um jeden Preis und er weiß mit Sicherheit, dass er eine rechtswidrige Handlung begeht.
Andererseits wäre es nicht strafbar, wenn der Zeugnisgeber Formulierungen von sich gibt wie z.B. „Ich freue mich über all die Zeugnisse, denn ich habe selbst noch kein Zeugnis doch ich hoffe bald eins zu haben.“
Da eine Störung jedoch in grober Weise erfolgen muss, damit der Tatbestand erfüllt ist, ist fraglich, ob das bloße Zeugnisgeben ausreicht um einen empfindliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Gottesdienstes zu erreichen. Abzustellen ist folglich auf den Erfolg der Verletzungshandlung. Entsteht aufgrund des abgegebenen Zeugnisses eine Unruhe, sodass der Gottesdienst nicht wie gewöhnlich fortgesetzt werden kann oder eine nicht unerhebliche Verzögerung verursacht wird, so liegt bereits eine erhebliche Beeinträchtigung vor.

Ich persönlich rate von solchen Aktionen ab, denn der Täter kann mit bis zu 3 Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft werden.

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