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Verfasser: Gunar
Datum: Dienstag, den 3. Februar 2004, um 15:47 Uhr
Betrifft: Bank muss nicht zahlen

Das OLG München hat entschieden, dass ein Anleger mit Berufung auf falsche Bankbestätigung keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bank geltend machen kann, wenn diese Bestätigungen zeitlich nach der Werteinlage ausgestellt worden sind. Ist ja auch nur logisch.

Süddeutsche Zeitung
Landkreis Wolfratshausen
03.02.2004 

Bank muss nicht zahlen

Berufungsklage gegen Isartaler Institut abgewiesen
Von Jürgen Wolfram

München/Schäftlarn - Die Raiffeisenbank Isartal eG, Zweigstelle Schäftlarn, hat erneut eine Gerichtsverhandlung ungeschoren überstanden, bei der es um die Ausläufer von Betrügereien der zusammengebrochenen Firmengruppe Wabag ging. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Berufungsklage eines geprellten Anlegers zurück. Dieser hatte Schadenersatz für den Verlust von rund 10 500 Mark gefordert. Für den Rechtsvertreter des Geldinstituts, Ulrich Wastl von der Anwaltskanzlei Westpfahl & Spilker, lässt das Urteil des OLG „an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig“.

Als Rechtsnachfolgerin der ehemals selbstständigen Raiffeisenbank Dingharting-Straßlach, über die die Wabag und ihre Tochterfirmen Finanztransfers abgewickelt hatten, sehen sich die Schäftlarner immer wieder mit juristischen Folgen der faulen Geschäfte von damals konfrontiert. Auch im vorliegenden Fall begehrte der Kläger als stiller Gesellschafter (hier der Wabag-Tochter Trentec AG) wegen angeblich falscher Bankbestätigungen über geleistete Einlagen Schadenersatz. Doch wie in der Instanz zuvor schon das Landgericht wies nun auch das Oberlandesgericht die Forderung zurück.

Nach den Leitsätzen des OLG schützen die einschlägigen „Gründungsschwindel“-Paragraphen „nicht pauschal ein allgemeines Vertrauen von Anlegern in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldeunterlagen zum Handelsregister“. Im Klartext: Gutgläubigkeit schützt vor Strafe nicht. Ein Kapitalanlage-Betrug sei in dem Zeitpunkt „vollendet und beendet, sobald die Täter den erstrebten Vermögensvorteil in Gestalt des Anlagebetrags erlangt haben“. Eine zeitlich später ausgestellte Bestätigung einer Bank könne dann keine Beihilfe zum Kapitalanlage-Betrug mehr darstellen.

Der Kläger hatte sich – ähnlich wie andere Geschädigte in vielen ähnlich gelagerten Fällen – als typisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 10 000 Mark an der Trentec AG beteiligt und zu diesem Zweck im Dezember 1995 inklusive Agio 10 500 Mark an die mittlerweile insolvente Firma überwiesen. Die Trentec war eine von zahlreichen Wabag-Objektanlage-Gesellschaften, für die in betrügerischer Weise über 200 Millionen Mark Anlagegelder eingeworben wurden.

Die Raiffeisenbank Isartal sieht sich durch die jüngste gerichtliche Feststellung in ihrer Auffassung bestätigt, für durch die Wabag-Anlagebetrügereien entstandene Schäden nicht verantwortlich zu sein. „Erneut ist klar geworden, dass unserer Bank ein Verschulden nicht nachzuweisen ist“, erklärte Vorstandsmitglied Bernhard Schulz, „das stimmt zuversichtlich für weitere Verhandlungen“. Dass es dazu kommen wird, ist schon weniger Vertrauen erweckend.

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